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Häufig gestellte Fragen - FAQs

Frage: Meine Beihilfe will Behandlungskosten für die Kieferorthopädie nicht übernehmen, die den sogenannten 2,3-fachen Satz übersteigen. Ist mein Kieferorthopäde ein Wucherer oder gewährt mir die Beihilfe zu Unrecht keinen höheren Kostenanteil?

BktZ: Weder noch! Ihr Zahnarzt ist kein Wucherer, wenn er einen höheren als den 2,3-fachen Satz von privaten Behandlungsleistungen ansetzt. Denn der 2,3-fache Satz bei privaten Behandlungsleistungen entspricht durchschnittlich in etwa dem Honorar der gesetzlichen Kassenleistung. Ihr Zahnarzt darf bei erhöhter Schwierigkeit auch einen erhöhten Satz anwenden. Diese höheren Kosten werden ja auch meist von der privaten Krankenkasse übernommen! Nur eben von der Beihilfe nicht, da die Beihilfeverordnung dies nicht zulässt! Auch beihilfeberechtigte Versicherte müssen sich darauf einstellen, genau wie gesetzlich Versicherte einen kleinen finanziellen Anteil zu ihrer eigenen Gesunderhaltung beizusteuern!

Frage: Ich bin 50 Jahre alt und habe heftige Kiefergelenksbeschwerden und Verspannungen im Schulter-, Nackenbereich sowie ständig Kopfschmerzen. Mein Zahnarzt meint, das kommt alles von meiner fehlerhaften Zahnstellung und falschen Lage des Unterkiefers. Er will das mit einer Aufbisschiene und danach mit einer Klammer beheben! Bin ich dafür nicht zu alt und ist das nicht herausgeschmissenes Geld?

BktZ: Eindeutig nein! Ihr Zahnarzt hat Sie sicher gründlich untersucht und kennt die Zusammenhänge zwischen Zahn-/ Kieferstellung und anderen körperlichen Problemen, was nicht jedem Behandler geläufig ist! Herzlichen Glückwunsch zur Wahl Ihres Zahnarztes! Zu alt ist man für eine Therapie auch nicht, wenn diese eine Besserung oder Beseitigung der Probleme verspricht. Auch die Kosten sollten in Ihrem Fall keine Rolle spielen; für die eigene Gesundheit sollte Ihnen nichts zu teuer sein, zumal Ihnen Ihr Zahnarzt sicher Ratenzahlung anbieten oder Sie an ein günstiges Kreditinstitut verweisen wird.

Frage: Unser Sohn soll laut Aussage unseres Zahnarztes eine Klammer haben, aber der Gutachter hat eine Behandlung zu Lasten der Krankenkasse abgelehnt, weil er unter die KIG- Stufe 2 fällt. Ist eine Behandlung überhaupt sinnvoll, wenn der Gutachter meint, dass nicht behandelt werden muss?

BktZ: Genau das Gegenteil ist der Fall: KIG- Stufe 2 heißt automatisch Behandlungsbedarf! Und der Gutachter hat auch nicht gesagt, dass kein Behandlungsbedarf besteht, sondern nur, dass bei Einstufung in die KIG- Stufe 2 keine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht, denn das steht so im Sozialgesetzbuch! Unser Rat: Lassen Sie die Behandlung wie geplant durchführen und bitten Sie Ihren Behandler um monatliche Ratenzahlung!

Frage: Unsere Tochter (16) soll eine feste Klammer bekommen. Sie will aber keine hässlichen Brackets oder so ein „Geweih“ am Kopf, weil sie sich damit schämen würde! Sie traut sich aber auch nicht, mit Ihrem behandelnden Zahnarzt darüber zu sprechen!

BktZ: Bitten Sie den Zahnarzt noch einmal um einen Beratungstermin und suchen Sie zusammen mit ihm und Ihrer Tochter nach einer Alternative: Oftmals kann man eine feste Klammer vermeiden oder zahnfarbene Keramikbrackets verwenden! Wenn die Kosten eine untergeordnete Rolle spielen, so könnte man im Alter Ihrer Tochter auch eine unsichtbare Klammer (Invisalign- Verfahren) in Erwägung ziehen!

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