Häufig
gestellte Fragen - FAQs
Frage: Meine
Beihilfe will Behandlungskosten für die Kieferorthopädie nicht übernehmen,
die den sogenannten 2,3-fachen Satz übersteigen. Ist mein
Kieferorthopäde ein Wucherer oder gewährt mir die Beihilfe
zu Unrecht keinen höheren Kostenanteil?
BktZ: Weder noch! Ihr Zahnarzt ist kein Wucherer, wenn er einen
höheren als den 2,3-fachen Satz von privaten Behandlungsleistungen
ansetzt. Denn der 2,3-fache Satz bei privaten Behandlungsleistungen
entspricht durchschnittlich in etwa dem Honorar der gesetzlichen
Kassenleistung. Ihr Zahnarzt darf bei erhöhter Schwierigkeit
auch einen erhöhten Satz anwenden. Diese höheren Kosten
werden ja auch meist von der privaten Krankenkasse übernommen!
Nur eben von der Beihilfe nicht, da die Beihilfeverordnung dies
nicht zulässt!
Auch beihilfeberechtigte Versicherte müssen sich darauf
einstellen, genau wie gesetzlich Versicherte einen kleinen finanziellen
Anteil zu ihrer eigenen Gesunderhaltung beizusteuern!
Frage: Ich bin 50 Jahre alt und
habe heftige Kiefergelenksbeschwerden und Verspannungen im Schulter-,
Nackenbereich sowie ständig
Kopfschmerzen. Mein Zahnarzt meint, das kommt alles von meiner
fehlerhaften Zahnstellung und falschen Lage des Unterkiefers.
Er will das mit einer Aufbisschiene und danach mit einer Klammer
beheben! Bin ich dafür nicht zu alt und ist das nicht
herausgeschmissenes Geld?
BktZ: Eindeutig nein! Ihr Zahnarzt hat Sie sicher gründlich
untersucht und kennt die Zusammenhänge zwischen Zahn-/ Kieferstellung
und anderen körperlichen Problemen, was nicht jedem Behandler
geläufig ist! Herzlichen Glückwunsch zur Wahl Ihres
Zahnarztes!
Zu alt ist man für eine Therapie auch nicht, wenn diese
eine Besserung oder Beseitigung der Probleme verspricht. Auch
die Kosten sollten in Ihrem Fall keine Rolle spielen; für
die eigene Gesundheit sollte Ihnen nichts zu teuer sein, zumal
Ihnen Ihr Zahnarzt sicher Ratenzahlung anbieten oder Sie an ein
günstiges Kreditinstitut verweisen wird.
Frage: Unser
Sohn soll laut Aussage unseres Zahnarztes eine Klammer haben,
aber der Gutachter hat eine Behandlung zu Lasten der Krankenkasse
abgelehnt, weil er unter die KIG- Stufe 2 fällt. Ist eine
Behandlung überhaupt sinnvoll, wenn der Gutachter meint,
dass nicht behandelt werden muss?
BktZ: Genau das Gegenteil
ist der Fall: KIG- Stufe 2 heißt
automatisch Behandlungsbedarf! Und der Gutachter hat auch nicht
gesagt, dass kein Behandlungsbedarf besteht, sondern nur, dass
bei Einstufung in die KIG- Stufe 2 keine Leistungspflicht der
Krankenkasse besteht, denn das steht so im Sozialgesetzbuch!
Unser Rat: Lassen Sie die Behandlung wie geplant durchführen
und bitten Sie Ihren Behandler um monatliche Ratenzahlung!
Frage: Unsere Tochter (16) soll eine
feste Klammer bekommen. Sie will aber keine hässlichen Brackets oder so ein „Geweih“ am
Kopf, weil sie sich damit schämen würde! Sie traut
sich aber auch nicht, mit Ihrem behandelnden Zahnarzt darüber
zu sprechen!
BktZ: Bitten Sie den Zahnarzt noch einmal um einen
Beratungstermin und suchen Sie zusammen mit ihm und Ihrer Tochter
nach einer
Alternative: Oftmals kann man eine feste Klammer vermeiden oder
zahnfarbene Keramikbrackets verwenden! Wenn die Kosten eine untergeordnete
Rolle spielen, so könnte man im Alter Ihrer Tochter auch
eine unsichtbare Klammer (Invisalign- Verfahren) in Erwägung
ziehen!
|