Häufig
gestellte Fragen - FAQs
Frage: Ist auch bei kleinen Zahnstellungsfehlern
eine kieferorthopädische
Behandlung nötig?
BktZ: Ja, denn auch bei kleinen Abweichungen entstehen
Nischen und flächenhafte Kontakte zwischen einzelnen Zähnen,
die die Belagansammlung fördern. Ohne Korrektur ist einfach
die Kariesgefährdung (und Parodontoseneigung) signifikant
höher!
Frage: Mein
Zahnarzt sagt, dass bei meiner Tochter eine kieferorthopädische
Behandlung erfolgen muss, die die Kasse aber nicht bezahlt! Wie
kann das sein? Wozu bezahle ich schließlich Beiträge
zur Krankenversicherung.
BktZ: In der Tat ist es so, dass kieferorthopädische Behandlungen
bei den sogenannten Kieferorthopädischen Indikations- Gruppen
1 u. 2 (KIG 1 u. 2) auch dann nicht von der Krankenkasse bezuschusst
werden, wenn eine Behandlung erforderlich ist. Die Krankenkassen
dürfen Behandlungen der KIG-Stufen 1 u. 2 laut Sozialgesetzbuch
nicht bezahlen.
Wenn Sie allerdings der Meinung sind, dass eine Behandlungsbedürftigkeit
nach den KIG-Stufen 3 bis 5 (= Kassenleistung) bei Ihrer Tochter
besteht, dann sollten Sie diese KIG-Einstufung von neutraler
Seite (z.B. BktZ) überprüfen lassen!
Frage: Mein Kieferorthopäde empfiehlt eine ganze Reihe von
Begleitleistungen zur kieferorthopädischen Behandlung unseres
Kindes, z.B. Kariesrisikodiagnostik, zusätzliche Prophylaxe,
Zahnreinigungen, eine Vermessung des Kiefergelenkes und Bestimmung
der Lage des Unterkiefers usw.! Alles sollen wir selbst zahlen!
Sind diese Leistungen nicht überflüssig?
BktZ: Nein, denn diese spezielle Diagnostik und Prophylaxe dient
dazu, das Risiko einer kieferorthopädischen Behandlung (Zahnschäden
durch Karies und Schädigung des Kiefergelenkes) so weit
zu reduzieren, dass keine Schädigung eintritt. Meist wird
Ihnen der behandelnde Zahnarzt / Kieferorthopäde aber auch
eine Ratenzahlung anbieten, die die monatliche finanzielle Belastung
gering hält!
Frage: Mein Zahnarzt empfiehlt mir
eine kieferorthopädische
Behandlung, obwohl ich schon 20 Jahre alt bin und die gesetzliche
Krankenkasse deshalb keine Behandlungskosten mehr übernimmt.
Bleibe ich jetzt auf den Gesamtkosten sitzen?
BktZ: Nicht ganz, da Sie die Kosten beim Steuer- Jahresausgleich
(außergewöhnliche Belastungen – Aufwendungen
für eigene Gesundheit) absetzen können. Bitten Sie
Ihren Behandler auch um Teilzahlung mit geringen monatlichen
Raten. Lassen Sie auch die häufigere Prophylaxe in die Kalkulation
mit einbeziehen. So können Sie auch diese Leistungen beim
Steuer- Jahresausgleich mit ansetzen!
Fatal wäre es, die erforderliche Korrektur aus Kostengründen
nicht durchführen zu lassen! Sie ärgern sich schwarz,
wenn später eine Schädigung eintritt (Karies, Parodontose
oder Schäden am Kiefergelenk), die Sie bei geringem monatlichen
Aufwand (über einen begrenzten Zeitraum) hätten vermeiden
können!
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